Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder Lieferkettengesetz genannt und mit LkSG abgekürzt, wurde am 22. Juli 2021 veröffentlicht. Es setzt den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) der Bundesregierung aus dem Jahr 2016 um, der wiederum auf den entsprechenden Leitlinien der Vereinten Nationen basiert. Die Wirkung des Gesetzes soll 2026 evaluiert werden.
Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen laut LkSG gehen von den folgenden fünf Kernelementen des NAP aus:
• Verantwortung anerkennen
• Risiken ermitteln
• Risiken minimieren
• Informieren und berichten
• Beschwerden ermöglichen
Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen Verantwortliche wie beispielsweise Menschenrechtsbeauftragte benennen müssen. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines Risikomanagements vonnöten, das in allen maßgeblichen Geschäftsbereichen verankert wird. Risikoanalysen sollen die Teile der Produktions- und Lieferkette identifizieren, die in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz besonders bedenklich sind. Diese sind in einer Grundsatzerklärung zu benennen, in der außerdem zu ergreifende Maßnahmen sowie Beschwerdeverfahren beschrieben werden. Zusätzlich sind präventive Maßnahmen umzusetzen, um Verstößen vorzubeugen. Abhilfemaßnahmen sollen die festgestellten Risiken beenden oder minimieren. Beschwerden können sowohl unmittelbar Betroffene als auch diejenigen einreichen, die Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen Verletzungen erlangt haben. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss fortlaufend dokumentiert werden.
Zuständig für die Überwachung des Lieferkettenmanagements der Unternehmen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Vom Gesetz betroffen waren ab 2023 zunächst Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettengesetz bereits ab 1.000 Beschäftigten.
Zum Thema
Glieder in der Kette
Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten oder ohne Niederlassung in Deutschland gelten die zuvor genannten Auflagen nicht. Wenn sie betroffenen Unternehmen Dienste leisten oder Produkte zuliefern, können sie bei ihrer Arbeit dennoch mit dem LkSG in Berührung kommen. Sie gelten in diesem Falle als „unmittelbare Zulieferer“ und sind als solche Teil der Lieferkette. Für sie besteht keine Verpflichtung, eine eigene Risikoanalyse oder Prüfungen bezüglich Präventions- und Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Ein internes Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Übermittlung von Berichten an das BAFA. Grundsätzlich dürfen vom Lieferkettengesetz betroffene Unternehmen ihre Pflichten nicht auf Zulieferer abwälzen, indem sie beispielsweise die eigene Risikoanalyse durch Zusicherungen von deren Seite ersetzen.
Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass ein verpflichtetes Unternehmen einen Zulieferer um Informationen über verwendete Rohstoffe, Betriebsstätten oder Ähnliches bittet. Auch die Frage, ob und wie eine eigene Risikoanalyse durchgeführt wird, ist berechtigt. Möglicherweise wird die Teilnahme an Schulungen als Präventionsmaßnahme erforderlich. Unternehmen können ihre Zulieferer auffordern, sich an Abhilfemaßnahmen zu beteiligen oder infrage kommenden Personengruppen Beschwerden zu ermöglichen.
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten kann generell neben zusätzlichen Aufgaben auch eine Chance bedeuten, Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung in den Kerngeschäftsstrategien zu verankern. Dies erhöht die Reputation bei Firmenkunden – zumal wenn diese nach dem Gesetz verpflichtet sind. Wer die eigenen Risiken frühzeitig erkennt, diese proaktiv angehen kann und Anforderungen versteht, befindet sich in Verhandlungen in einer günstigeren Position.
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