Betriebsrentenstärkungsgesetz – was hat sich unter anderem beim Arbeitgeberzuschuss geändert?
Mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind im Bereich bAV einige Änderungen in Kraft getreten. Arbeitnehmer genießen Vorteile wie Einsparungen bei Steuern und Sozialversicherung sowie Flexibilität bei Beitragszahlungen. Die bAV ist nun sogar auf einen neuen Arbeitgeber übertragbar; der Sparbetrag ist auch Hartz-IV-sicher.
Für Arbeitgeber bedeuten die Änderungen des BRSG hingegen neue Verpflichtungen. Sie sind unter anderem zum Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent verpflichtet, sofern durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Dies gilt nicht nur für die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Neuverträge, sondern ab dem 1. Januar 2022 auch für ältere Verträge. Bei Geringverdienern mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 Euro kann der Arbeitgeber durch zusätzliche Förderbeiträge nach § 100 EStG von bis zu 30 Prozent (maximal 288 Euro pro Jahr und Mitarbeiter) profitieren.
Um Fehler zu vermeiden und sicherzugehen, dass die Betriebsrente auch optimal zum Unternehmen passt, ist es ratsam, die bAV-Verwaltung von einem Experten auf die aktuell geltenden Bestimmungen hin überprüfen zu lassen.
Zum Thema
Unternehmen sollten ihre Betriebsrente überprüfen lassen
Jedes Unternehmen ist anders aufgestellt und hat sein eigenes, individuelles Versorgungssystem. Auch bestehende bAV-Verträge können durch einzelvertragliche Regelungen sowie durch Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen einen Arbeitgeberzuschuss, unabhängig vom Pflichtzuschuss, beinhalten. Deshalb lohnt es sich für Unternehmen, die durch die neuen bAV-Verpflichtungen möglichen Zuschussdoppelungen zu entlarven und das System entsprechend anzupassen.
Ein erfahrener, auf bAV spezialisierter Versicherungsmakler berät Unternehmen fachkundig und ermittelt optimal passende Lösungen.
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Bei den unabhängigen Versicherungsmaklern stehen immer die Interessen des Klienten im Vordergrund, da diese Kraft Gesetzes treuhändischer Sachwalter des Kunden sind. Die Beratung darf aufgrund der gesetzlichen Erfordernis nie zugunsten von Versicherungsgesellschaften oder Banken ausfallen. Bei BRANDCONSULT werden ausschließlich Produkte empfohlen, die von den erfahrenen Versicherungsmaklern objektiv analysiert und in der Regel von unabhängigen Instituten bis ins Detail geprüft wurden.
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