Dienstleistung, polnische GmbH gründen

Polnische GmbH gründen - worauf ist zu achten?

Die polnische Wirtschaft entwickelt sich aktuell sehr gut. Die Investitionen steigen, der Außenhandel floriert. Entsprechend steigt das Bruttoinlandsprodukt deutlich stärker als zum Beispiel in Deutschland. Dabei ist es vor allem der private Konsum, der das Wachstum in Polen antreibt. Kein Wunder, dass das Land immer mehr Investoren anlockt, die an diesem Markt teilhaben möchten. Wer aber zum Beispiel eine polnische GmbH gründen möchte, der muss viele Dinge beachten. Zwar ist die Gründung an das deutsche Recht angelegt, aber es gibt doch einige wesentliche Unterschiede, die vor allem im Bereich der Haftungsfragen liegen.
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Möglichkeiten für deutsche GmbHs

Polnische GmbH gründen
RAin Anna Stawska

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung heißt in Polen "Spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia", aber diesen Zungenbrecher muss niemand aussprechen, denn es gibt die gängige Kurzform "Sp. z o. o.". Genau wie die GmbH in Deutschland ist sie bei Unternehmen die häufigste Gesellschaftsform. Es gibt in Polen rund 250.000 Sp. z o. o.. Eine polnische GmbH kann von einer oder mehreren Personen, aber auch von einer anderen Gesellschaft gegründet werden. Hier eröffnen sich Möglichkeiten für deutsche GmbHs, die auf diese Weise auch eine polnische GmbH gründen können. Was im Unterschied zum deutschen Recht nicht möglich ist, ist die Gründung einer Ein-Mann-GmbH.

Kanzlei hilft dabei, eine polnische GmbH zu gründen

Polnische GmbH gründen
RA Dr. Jacek Franek

Um juristisch auf der sicheren Seite zu sein, sollte schon vor der Gründung einer polnischen GmbH der Rat von Experten hinzugezogen werden. Die Kanzlei Dr. Jacek Franek hat sich auf den deutsch-polnischen Rechtsverkehr spezialisiert und kann Investoren entsprechend beraten. Gerade bei grenzübergreifenden Firmenprojekten, bei der oft auch das EU-Recht zur Geltung kommt, bietet die Kanzlei Lösungen zu allen Rechtsfragen. Die Rechtsanwälte erstellen polnische Gesellschafterverträge, Gesellschaftsbeschlüsse für ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlungen und kümmern sich um alle relevanten Unterlagen. Dazu gehört auch die Ausarbeitung von Geschäftsführerverträgen, die in Polen eine besondere Bedeutung haben.

Mindeststammkapital deutlich niedriger als in Deutschland

Polnische GmbH gründen
Das Team von Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek

Zur Gründung einer polnischen GmbH muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet werden. Das kann ein ganz einfacher Gesellschaftsvertrag sein, zum Beispiel bei einem Start-up, oder aber ein ausgeklügelter Vertrag, der die Sp. z o. o. sofort zukunftsfähig macht. Genau wie in Deutschland ist ein Mindeststammkapital einzubringen, das aber deutlich niedriger ist. Es beträgt lediglich rund 1250 Euro, allerdings sollte der Gründer doch etwas höher einsteigen, um die Vertrauenswürdigkeit von Anfang an zu gewährleisten. Darum empfiehlt es sich, ein Stammkapital von etwa 6000 Euro einzubringen. Die Gründung erlangt Rechtskraft, wenn die Sp. z o. o. ins polnische Handelsregister eingetragen ist. Darum und um alle weiteren Schritte kümmert sich die Kanzlei Dr. Jacek Franek.

Zurzeit werden viele polnische GmbHs gegründet, um ukrainische Arbeitskräfte nach Deutschland zu entsenden. Ukrainische Arbeitskräfte werden in Deutschland sehr gern eingesetzt. Dennoch gibt es derzeit keinerlei Möglichkeit, sie direkt in Deutschland einzustellen. Denn das deutsche Arbeitsamt erteilt für die ukrainischen Staatsbürger so gut wie keine Arbeitserlaubnis und ganz besonders gilt das für einfache Berufe wie Bauhelfer oder sonstige Bauarbeitnehmer oder für die Pflegekräfte. Es gibt aber dennoch Wege, die Mitarbeiter aus der Ukraine nach Deutschland zu entsenden. Hierzu ist es notwendig, eine Firma in Polen zu gründen, die ukrainischen Mitarbeiter in dieser Firma einzustellen und sie anschließend als Mitarbeiter der polnischen Firma nach Deutschland zu entsenden.

Als gängiges Vehikel bietet sich dafür eine polnische GmbH (Sp. z o.o.) an. Als Mitarbeiter der polnischen Sp. z o.o. bekommen die ukrainischen Mitarbeiter dann ein Visum von der Deutschen Botschaft in Warschau. Allerdings dürfen die Einstellung der Leute in Polen und deren Entsendung nach Deutschland nicht so gehandhabt werden, dass der Anschein entstehen könnte, die Leute würden nach Deutschland über Polen eingeschleust. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Einstellungsdauer bei der polnischen Firma nicht identisch mit der Entsendungsdauer sein darf.

Es ist darüber hinaus zu beachten, dass der Einsatz ukrainischer Staatsbürger nur dann möglich ist, wenn die polnische GmbH auch in Polen Umsatz macht. Das heißt, die polnische Firma darf nicht nur auf dem deutschen Markt oder in anderen EU-Ländern agieren, sondern muss auch in Polen tätig sein und vom Grundsatz her hier zumindest 25 Prozent des Umsatzes erwirtschaften. Diese 25-Prozent-Umsatzgrenze wird von den Behörden seit Kurzem in einigen Fällen nicht mehr angewendet, sodass Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek die Visa für die ukrainischen Mitarbeiter manchmal auch unter der 25-Prozent-Umsatzgrenze erlangen kann. Aber: Damit er den Antrag an die Deutsche Botschaft auf Erteilung des Entsendevisums stellen kann, müssen die Leute in Polen zumindest einen Monat eingestellt sein.

Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek ist bei der Klärung der Sach- und Rechtslage und bei der Durchführung aller nötigen Formalitäten behilflich. Er und seine Mitarbeiter besorgen regelmäßig Arbeitsvisa für Deutschland für die ukrainischen Mitarbeiter, die in einer in Polen von ihm gegründeten Gesellschaft tätig sind.

Der Inhaber der Kanzlei steht für eine solide fachliche Beratung und setzt die Ansprüche seiner Mandanten engagiert durch. Da er sowohl in Deutschland als auch in Polen als Rechtsanwalt schon lange tätig ist, verfügt er über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um ganzheitlich in allen juristischen Fragen beraten zu können.
Impressum
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek
Herr Jacek Franek
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02-972 Warszawa
Polen
T: 0048-22-6229596
F: 0049-40-22861226
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