Düsseldorf, 28.02.2024 (lifePR) – Ist ein Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig beschäftigt, ist jeder weitere Minijob, den er aufnimmt, voll versicherungspflichtig. ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, in dem auch betont wird, dass der Arbeitgeber für die richtige Meldung verantwortlich ist (Az.: L 8 BA 194/21).
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Nur ein Minijob kann pauschal versichert werden
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