Medienrecht: Aufpassen bei der digitalen Nutzung eigener und fremder Bilder

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Kaum ein anderer Bereich hat sich innerhalb kürzester Zeit so stark verändert, wie die Fotografie. Handykameras, kleine Kompaktgeräte und sogar erschwingliche Profiausrüstungen bieten nahezu jedem Menschen die Möglichkeit, immer und überall Fotos zu machen. Dabei macht vor allem die digitale Nutzung straffe Regelungen notwendig.

Solange die selbst geknipsten Aufnahmen Landschaften oder Gebäude darstellen, ist es kein Problem, diese auch für sich selbst zu nutzen. Sei es auf den einschlägigen social-media Plattformen, für Flyer, auf der eigenen Homepage oder ähnliches. Sobald jedoch Personen auf den Fotos zu sehen sind oder fremde Fotoarbeiten für eigene Zwecke verwendet werden, sieht die Angelegenheit anders aus. Die Fallstricke sind vielzählig und eine umfassende Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen daher unerlässlich.

Das Medienrecht besagt, dass grundsätzlich jeder Mensch selbst bestimmen kann, ob er fotografiert werden möchte, oder ob seine Fotos veröffentlicht werden dürfen. Aus diesem Grund sollte vor der Verwertung eines Bildes, die schriftliche Einwilligung der Person eingeholt werden, die auf dem Foto abgebildet ist. Bei Minderjährigen ist sogar die Zustimmung der Eltern vonnöten.Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die weitere Verwertung abgemahnt werden, was gleichzeitig mit hohen Kosten zwischen 500€ und 1500€ verbunden ist.

Mit dem Gebrauch von Smartphones betrifft die Problematik nicht mehr nur Fotografen. Jeder, der seine Schnappschüsse, für andere sichtbar hochlädt, ist von der Gesetzgebung betroffen. Es sollte immer geklärt sein, ob die abgebildete Person einer Veröffentlichung zustimmt. Sofern die abgebildete Person nur als Beiwerk zu sehen ist, beispielsweise auf dem Foto eines Gebäudes oder einer Landschaft, greift die juristische Regel nicht. Diese Person darf nur nicht den Mittelpunkt des Bildes ausmachen. Bei fremden Bilder gilt die leicht nachvollziehbare Regel, dass diese ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers gar nicht verwendet werden dürfen.

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