Düsseldorf, 26.06.2024 (lifePR) – Wird bei einem Parkverstoß einzig aus der Haltereigenschaft auf den Verursacher geschlossen, verstößt dies gegen das Willkürverbot. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Amtsgericht hätte klären müssen, ob der Halter, der im Prozess schwieg, auch der Täter war (Az.: 2 BvR 1457/23).
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