Düsseldorf, 13.03.2024 (lifePR) – Auch ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe einer ordentlichen Kündigung zu informieren, wenn dies bei Dauerbeschäftigten vorgesehen ist. Unterbleibe dies, könne – ungeachtet der diskriminierenden Wirkung – das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sein, entschied laut ARAG Experten der Europäische Gerichtshof (Az.: C-715/20).
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