Düsseldorf, 24.01.2024 (lifePR) – Eine Patientin kann ihren behandelnden Arzt als Erben einsetzen. ARAG Experten verweisen auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, wonach dies auch dann nicht zur (Teil-)Nichtigkeit des Testaments führt, wenn der begünstigte Arzt selbst die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt hat (Az.: 21 W 91/23).
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