Keine Rückzahlung bei verpasster Gepäckaufgabe

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Düsseldorf, 07.02.2024 (lifePR) – Bei einer langen Anreise zum Flughafen sollte genügend Puffer eingeplant werden, um das Zeitfenster für die Gepäckaufgabe nicht zu verpassen. Ein Ehepaar hatte das nicht beachtet; die Gepäckaufgabe wurde ihm verwehrt. Es sah daraufhin von der gepäcklosen Flugreise nach Kuba ab. Den Reisepreis bekamen die Eheleute aber nicht zurück. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 158 C 4570/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .

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