Düsseldorf, 10.01.2024 (lifePR) – Bei vielen Mietshäusern und auch in den meisten Betrieben ist es üblich, den winterlichen Räum- und Streudienst auf Dritte zu übertragen. So weit so gut. Doch die Kontrolle, ob der beauftragte Dienstleister seiner Aufgabe auch nachgekommen ist, verbleibt beim Auftraggeber. So haftet er, wenn es infolge des NIchträumens zu einem Unfall kommt (Paragraf 823 Absatz 1, Bürgerliches Gesetzbuch). In einem konkreten Fall war ein Lkw auf einem nicht geräumten Betriebsgelände verunfallt, als er Ware liefern wollte. Der Firmeninhaber hatte zwar bemerkt, dass der Räumdienst nicht angetreten war, hätte aber laut ARAG Experten zumindest eine Warntafel auf der Zufahrt zum ungeräumten Gelände aufstellen müssen und den Fahrer der avisierten Warenlieferung vorwarnen müssen (Az.: 15 O 169/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des Landgerichts Köln .
Wer schippt und streut, wenn der Räumdienst nicht kommt?
Von
Uhr