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Versteuerung von Elektro-Dienstwagen: Regelungen 2025

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Ein Parkplatz mit dem Zeichen für E-Autos

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Die Elektromobilität ist in den vergangenen Jahren immer wichtiger für moderne Verkehrskonzepte geworden. Auch in Unternehmen wird der Einsatz von Elektroautos als Dienstwagen stetig beliebter – nicht nur aus Umweltgründen, sondern auch aus steuerlicher Sicht. Denn für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten in Deutschland besondere Regelungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziell entlasten können.

Dieser Beitrag beleuchtet die aktuelle Gesetzeslage zur Versteuerung von Elektro-Dienstwagen, zeigt steuerliche Unterschiede zu herkömmlichen Firmenfahrzeugen auf und erklärt, welche Vorteile sich daraus ergeben.

Elektro-Firmenwagen und Steuer: Grundlagen der Versteuerung

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser wird vom Finanzamt wie zusätzliches Einkommen behandelt und muss entsprechend versteuert werden. In der Praxis erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils entweder über die sogenannte Ein-Prozent-Regelung oder alternativ über ein Fahrtenbuch, mit dem der Anteil der privaten Nutzung genau dokumentiert wird. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet.

Für Elektroautos und bestimmte Plug-in-Hybride gibt es jedoch bestimmte Sonderregelungen, die diesen pauschalen Wert deutlich reduzieren. Die Idee dahinter ist klar: Der Staat will den Umstieg auf klimafreundliche Antriebe fördern – und setzt dabei auf steuerliche Anreize.

Steuerliche Vergünstigungen für E-Autos als Dienstwagen

Seit dem Jahr 2019 greift für reine Elektrofahrzeuge eine deutliche Erleichterung: Liegt der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs unter 60.000 Euro, beträgt der monatlich zu versteuernde Anteil nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises. Für Elektrofahrzeuge mit einem höheren Listenpreis gilt ein reduzierter Satz von 0,5 Prozent. Auch moderne Plug-in-Hybride können von dieser Regelung profitieren, wenn sie eine elektrische Mindestreichweite von derzeit mindestens 60 Kilometern aufweisen und einen CO₂-Ausstoß von maximal 50 Gramm pro Kilometer nicht überschreiten.

Diese Entlastung bei der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen führt zu einer geringeren monatlichen Belastung für den Arbeitnehmer. Während ein herkömmlicher Verbrenner mit einem Listenpreis von 50.000 Euro nach der Ein-Prozent-Regel monatlich mit 500 Euro zu versteuern wäre, liegt der steuerpflichtige Betrag für ein vergleichbares Elektrofahrzeug bei nur 125 Euro – vorausgesetzt, es fällt unter die 0,25-Prozent-Regelung. Selbst bei Fahrzeugen oberhalb der 60.000-Euro-Grenze reduziert sich die steuerliche Belastung um die Hälfte.

Wer also ein Elektro-Auto als Dienstwagen versteuern möchte, sollte diese technischen Eckdaten und die aktuellen News im Blick behalten.

Aufladen des Firmenwagens beim Arbeitgeber – dank Elektroauto frei von der Steuer

Ein zusätzlicher Vorteil bei der Versteuerung von Firmenwagen ergibt sich beim Aufladen der E-Autos. Wer seinen Dienstwagen beim Arbeitgeber laden darf – sei es über eine öffentliche Ladesäule, eine Wallbox auf dem Firmengelände oder eine mobile Ladeeinheit – muss diesen geldwerten Vorteil des Elektro-Firmenwagens nicht versteuern. Voraussetzung ist, dass das kostenlose Laden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung zur privaten Nutzung überlässt oder mitfinanziert, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben oder zumindest pauschal besteuert werden.

Diese Art der Versteuerung macht den Betrieb eines Elektro-Dienstwagens nicht nur günstiger, sondern auch logistisch einfacher. Der Weg zur Tankstelle entfällt, und das Laden kann bequem während der Arbeitszeit erfolgen.

Vorteile von Elektro-Dienstwagen für Unternehmen: Abschreibungen bei der Steuer und Förderungen

Auch aus Sicht des Unternehmers ist der Umstieg auf Elektrofahrzeuge mit steuerlichen Vorteilen verbunden. So besteht beispielsweise die Möglichkeit zur Sonderabschreibung nach § 7c Einkommensteuergesetz. Dabei dürfen Unternehmen 50 Prozent der Anschaffungskosten eines neuen, rein elektrischen Fahrzeugs im ersten Jahr zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung geltend machen. Das entlastet die Steuerbilanz und senkt die Investitionskosten spürbar.

Darüber hinaus profitieren viele Unternehmen von zusätzlichen Förderprogrammen, etwa dem Umweltbonus oder der THG-Quote. Diese Fördermittel hängen zwar nicht direkt mit der Versteuerung zusammen, verbessern aber die Gesamtkalkulation und machen somit den Einsatz von Elektro-Dienstwagen wirtschaftlich noch attraktiver.

Hybrid vs. E-Auto als Dienstwagen: Was gilt bei der Steuer für Plug-in-Hybride?

Während reine Elektroautos klaren Regelungen unterliegen, sind die steuerlichen Vorteile bei Plug-in-Hybriden an bestimmte technische Bedingungen geknüpft. Neben dem CO₂-Ausstoß und der elektrischen Mindestreichweite spielt auch das Datum der Erstzulassung eine Rolle, da sich die Anforderungen mit den Jahren verschärft haben.

Erfüllt ein Plug-in-Hybrid die aktuellen Voraussetzungen, kann er ebenfalls mit dem reduzierten Steuersatz von 0,5 Prozent angesetzt werden. Andernfalls bleibt es bei der regulären Ein-Prozent-Versteuerung.

Für die Praxis bedeutet das: Vor der Anschaffung sollte genau geprüft werden, ob die gewählten Modelle der Elektro-Dienstwagen die Voraussetzungen für die geringere Versteuerung erfüllen.

E-Auto als Dienstwagen: Steuer-Abwicklung und Dokumentation

In der Praxis wird der geldwerte Vorteil über die Lohnabrechnung des Arbeitnehmers versteuert. Unternehmen sind daher gut beraten, sich mit den Details der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen vertraut zu machen und im Zweifel Rat von Experten einzuholen. Die Unterscheidung zwischen 0,25 Prozent, 0,5 Prozent oder dem vollen Satz von 1 Prozent erfordert genaue Kenntnisse über den Fahrzeugtyp, den Listenpreis und die technischen Merkmale des jeweiligen Modells. Auch bei der Überlassung von Ladeeinrichtungen oder der Finanzierung privater Wallboxen sollte alles genauestens dokumentiert werden.

Befristung der Sonderregelungen für die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen

Wichtig zu wissen ist, dass die steuerlichen Vorteile für E-Auto-Dienstwagen nicht unbegrenzt gelten. Die derzeitigen Regelungen zur pauschalen Versteuerung mit 0,25 bzw. 0,5 Prozent sind bis Ende 2030 befristet. Was danach kommt, ist derzeit offen. Es ist denkbar, dass die Förderung weitergeführt oder in veränderter Form verlängert wird. Möglich ist jedoch auch, dass der Gesetzgeber diese Vorteile perspektivisch auslaufen lässt, wenn sich die Elektromobilität ausreichend etabliert hat. Unternehmen und Arbeitnehmer sollten diese Fristen daher im Blick behalten und gegebenenfalls frühzeitig handeln.

Versteuerung von Elektro-Dienstwagen – informieren lohnt sich!

Die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen bietet sowohl aus der Sicht von Arbeitnehmern als auch für Unternehmen erhebliche Vorteile. Die reduzierten Steuersätze von 0,25 oder 0,5 Prozent machen Elektroautos umweltfreundlich und finanziell attraktiv. Hinzu kommen Steuerbefreiungen für das Laden beim Arbeitgeber, mögliche Sonderabschreibungen und Förderprogramme. Für viele Betriebe ist der Einsatz von E-Fahrzeugen daher längst nicht mehr nur eine Frage der Nachhaltigkeit im Unternehmen, sondern auch eine ökonomisch sinnvolle Entscheidung.

Eine Frau lädt ihr Elektroauto an einer Ladesäule auf
Eine Frau lädt ihr Elektroauto an einer Ladesäule auf | Freepik

Wer über die Anschaffung eines Elektro-Dienstwagens nachdenkt, sollte die Rahmenbedingungen der Versteuerung sorgfältig prüfen und im Idealfall professionellen Rat einholen. Denn eine durchdachte Entscheidung kann langfristig Geld sparen und ein klares Zeichen für zukunftsorientierte Mobilität setzen!

Das Wirtschaft-Magazin begleitet die aktuellen Entwicklungen bezüglich der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen und liefert fundierte Ratgeber.

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