Die UN-Behindertenkonvention als Recht auf Inklusion für alle?
Die UN-Behindertenkonvention war eigentlich dafür gedacht, Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bisher Sonderschulen besuchten, den Weg in normale Schulen zu ebnen, um dort im Wege der Inklusion beschult zu werden.
Tatsächlich ist es leider so, dass sich die Hoffnungen für diese Kinder meist nicht erfüllten, denn in den meisten Bundesländern sind nach wie vor fast genauso viele Kinder im Sonderschulbereich wie früher Dies beruht darauf, dass die zur Verfügung gestellten Ressourcen für Inklusion völlig unzureichend sind und viele Schulen nach wie vor kaum Engagement zeigen.
Umgekehrt betreiben viele Schulen einen gravierenden Inklusionsmissbrauch, indem sie versuchen, Schüler, die nicht nach Schema F laufen, in den Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf zu verschieben:
• also insbesondere Schüler mit Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dyskalkulie, auditiven Wahrnehmungsstörungen), die in den Bereich der Lernbehinderung verschoben werden sollen
• und verhaltensauffällige Schüler (zum Beispiel ADHS), die in den Bereich des sozial-emotionalen Förderbedarfs verschoben werden sollen.
Die seit 2007 deutschlandweit im Schulrecht tätige Anwaltskanzlei für Schulrecht Andreas Zoller verfolgt diese Entwicklung seit deren Beginn und kann bestätigen, dass immer nach demselben Schema vorgegangen wird: Der sonderpädagogische Förderbedarf wird zusehends zweckentfremdet, indem sich Schulen zusätzliche Ressourcen für eigentlich normale Schüler verschaffen, während sich dieselben Schulen nach wie vor mit Händen und Füßen gegen wirkliche Inklusionsfälle wehren. Rechtliche Auseinandersetzungen nehmen exorbitant zu, wobei es immer wichtig ist, sich möglichst frühzeitig zu wehren, denn ansonsten landet man schnell gegen seinen Willen im sonderpädagogischen Förderbedarf oder aber die Inklusion scheitert, bevor sie richtig begonnen hat.
Zum Thema
Normale Schüler werden in den sonderpädagogischen Förderbedarf verschoben, um an Ressourcen aus der Inklusion zu gelangen
Kinder, die nicht nach Schema F laufen, waren Schulen schon immer ein Dorn im Auge:
• Kinder mit Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dyskalkulie, auditiven Wahrnehmungsstörungen etc.) erfordern eine individuelle Betreuung mit Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleichen, was schon immer unbeliebt war.
• Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten (ADHS, Autismus etc.) sind mitunter anstrengend, weil sie den Unterricht stören, in Konflikte verwickelt sind, besonderer Aufmerksamkeit bedürfen etc.
Ungeachtet dessen gehören diese Kinder grundsätzlich nicht zum sonderpädagogischen Förderbedarf, da ihre Probleme quantitativ und qualitativ geringer ausfallen. Es gab deshalb ursprünglich eine Hemmschwelle, sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen, da es früher kaum Inklusion gab und die Kinder demnach in Sonderschulen völlig falsch gewesen wären.
Diese Hemmschwelle erodierte mit der Einführung der Inklusion, da viele Schulen der Verlockung nicht widerstehen konnten, diese Kinder für behindert zu erklären, um an sonderpädagogische Ressourcen zu gelangen. Und im Rahmen der sonderpädagogischen Überprüfungen ist seither eine Tendenz zu erkennen, dass Sonderpädagogen und Schulämter die Anforderungen an sonderpädagogischen Förderbedarf herabsetzen, sodass in allen Bundesländern erhebliche Steigerungsraten an sonderpädagogischem Förderbedarf festzustellen sind.
Oftmals werden Familien gezielt mit euphemistischen Formulierungen getäuscht oder es wird gesagt, man könne dies jederzeit wieder beenden.
Tatsächlich versuchen Schulen auf diese Weise, durch eigene Anträge der Eltern spätere Einwände abzubügeln.
Rechtsanwalt Zoller rät demnach dazu, sich möglichst früh zu wehren, denn je früher man sich wehrt, desto größer sind die Chancen. Ohne anwaltliche Hilfe werden Eltern zumeist regelrecht überrollt und je weiter das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vorangeschritten ist, desto schwerer wird es auch für einen Spezialisten im Schulrecht wie Rechtsanwalt Zoller, diese wachsende Eigendynamik zu bremsen.
Und hat man erst einmal sonderpädagogischen Förderbedarf, dann wird es extrem schwer, diesen wieder aufzuheben. Die jährlichen Überprüfungen sind meist eine Farce, weiß Rechtsanwalt Zoller zu berichten. Will man den sonderpädagogischen Förderbedarf wieder loswerden, muss man dies meist explizit beantragen und sollte gut mit Argumenten gewappnet sein, denn eine innerschulische Unterstützung kann man regelmäßig nicht erwarten.
Unzureichende Ausstattung der eigentlichen Inklusionsfälle
Umgekehrt erhalten Kinder mit unstreitigem sonderpädagogischen Förderbedarf nur völlig unzureichende Unterstützung in normalen Schulen:
• Schulträger scheuen die Kosten von Umbauten
• Schüler erhalten nur eine Zuweisung von wenigen Stunden pro Woche für einen Sonderpädagogen, was völlig unzureichend ist
• und Schulen zeigen sich häufig deutlich abwehrend, wenn es um die Umsetzung von Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleichen geht.
Inklusion kann deshalb oftmals nur gelingen, wenn außerschulische Einrichtungen (Jugendämter/Sozialämter) Eingliederungsmaßnahmen (insbesondere Schulbegleitungen) bezahlen. Und innerhalb des schulischen Alltags wird oftmals um jeden Nachteilsausgleich gestritten.
Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Zoller muss man auch bei diesen Fällen möglichst frühzeitig ansetzen, ansonsten sitzt man bereits in der Drehtür in den Sonderschulbereich, während die Schule mit Krokodilstränen erklärt, dass es leider auf der normalen Schule nicht klappt und es "das Beste für das Kind" sei, den Sonderschulbereich zu besuchen. Rechtsanwalt Zoller rät demnach dazu, die Umsetzung der Inklusion von Anfang an kritisch zu hinterfragen und Einwände frühzeitig zu formulieren.
Ausblick zum sonderpädagogischen Förderbedarf und Inklusion
Die Anwaltskanzlei Zoller hat die letzten Jahre zahlreiche Rechtsstreite im Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion geführt. Gemein ist allen Fällen, dass die Entwicklung schülerunfreundlicher wird und Schulen sich durch zahlreiche überrollte Familien inzwischen zusehends daran gewöhnen, wie man sich selbst zusätzliche Ressourcen verschafft, während man berechtigte Inklusionsfälle immer stärker abwehrt.- Andreas Zoller
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