Dienstleistung, Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen in der Schule

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Neben der Wissensvermittlung ist die pädagogische Hoheit die wesentliche Kernkompetenz von Schulen. Die seit 2007 deutschlandweit im Schulrecht tätige Anwaltskanzlei Andreas Zoller weiß zu berichten, dass oftmals gefragt wird, was ein Anwalt für Schulrecht eigentlich macht, außer sich um Schulnoten und Versetzungen zu kümmern. Dabei wird oft vergessen, dass Schulen den ganzen Tag pädagogisch arbeiten und sie hierfür sogar einen gesetzlichen Auftrag für ihren Bereich haben, sodass sich hieraus zahlreiche Konflikte entwickeln, die einer der Haupttätigkeitsbereiche der Anwaltskanzlei Zoller sind.
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Ordnungsmaßnahmen in Abgrenzung zur bloßen pädagogischen Maßnahme

Im pädagogischen Bereich wird dabei unterschieden in:

• Pädagogische Maßnahmen
• und Ordnungsmaßnahmen.

Während pädagogische Maßnahmen den alltäglichen schulischen Gebrauch betreffen und im niederschwelligen Grundrechtsbereich angesiedelt sind (Ermahnung, Strafarbeit, Aufräumen usw.) geht es bei Ordnungsmaßnahmen richtig zur Sache. Aus diesem Grunde müssen sie auch gesetzlich geregelt werden, wobei die gesetzlichen Normen inzwischen umgangssprachlich vielfach den Begriff Ordnungsmaßnahme abgelöst haben. Wer im Sekretariat auf etwas wartet, sieht mitunter aufgebrachte Lehrer hereinstürmen, die dann den § 90 SchG (Baden-Württemberg), Art. 86 BayEUG (Bayern), § 53 SchulG (NRW), § 61 SchulG (Niedersachsen), § 82 HSchG (Hessen) usw. für einzelne Schüler "fordern".

Die einzelnen Ordnungsmaßnahmen

Die in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen unterscheiden sich je nach Bundesland. Die häufigsten Ordnungsmaßnahmen sind:

• der Verweis oder Tadel, worunter man verschärfte Ermahnungen versteht. Oftmals sind diese Vorstufen für gravierendere Ordnungsmaßnahmen.

• Diese beginnen mit Unterrichtsausschlüssen (teils auch Schulausschluss genannt). Hierbei handelt es sich um Ausschlüsse vom regulären Unterricht für bis zu zwei Wochen (zum Beispiel in Hessen, Rheinland-Pfalz, NRW), bis zu vier Wochen (beispielsweise Baden-Württemberg) oder bis zu drei Monaten (beispielsweise Niedersachsen), die bei Schulen immer beliebter werden.

• Überweisungen in eine Parallelklasse sind nur dann zulässig, wenn es innerhalb der Klasse Probleme gibt, die nicht anders aufzulösen sind.

• Ausschlüsse von Klassenfahrten kommen nur unter präventiven Gesichtspunkten in Betracht, wenn ein Schüler sich als sehr unzuverlässig erweist.

• Die gravierendste Ordnungsmaßnahme ist der Schulausschluss (auch Entlassung beziehungsweise Überweisung/Verweisung von der Schule genannt), der nur in Ausnahmefällen möglich ist, wenn der Verbleib an der Schule undenkbar erscheint.

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Zoller sind bis zu fünftägige Unterrichtsausschlüsse am beliebtesten. Während in der Grundschule solche Suspendierungen wegen des Alters der Schüler meist noch verpönt sind, geht es dann vor allem in der 5. und 6. Klasse richtig zur Sache, um missliebige Schüler loszuwerden.

Anhörung und Aufklärung vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme

Ordnungsmaßnahmen in der Schule
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In einem Rechtsstaat darf man erwarten,

• dass die Schule den betreffenden Schüler (und auch seine Familie) darüber informiert, was vorgeworfen wird,

• hierzu dann eine Anhörung erfolgt,

• dann auf Basis seiner Einwendungen
ergebnisoffen ermittelt wird

• und nur dann geahndet wird, wenn etwas dran war.

Die Praxis sieht leider ganz anders aus, weil Schulen mitunter "über Leichen gehen", insbesondere wenn sie jemanden auf dem Kieker haben.

Rechtsanwalt Zoller rät deshalb: Möchte man sich erfolgreich gegen Ordnungsmaßnahmen wehren, sollte man von Anfang an darauf achten, dass man an dieser Stelle nicht überrollt wird, denn sonst rennt man von Beginn an der Ordnungsmaßnahme hinterher. Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Zoller tun sich Lehrer weitaus schwerer, einmal erlassene Ordnungsmaßnahmen wieder aufzuheben, als diese erst gar nicht zu erlassen. Wenn er einen Anruf wegen einer Ordnungsmaßnahme erhält, behandelt Rechtsanwalt Zoller solche Fälle deshalb meist als Eilfälle, bei denen er so schnell wie möglich eingreift.

Ordnungsmaßnahmen und außerschulischer Bereich

Eine wichtige Einschränkung besteht darin, dass die Schule nur für den schulischen Bereich pädagogisch zuständig ist, die Eltern sind hingegen für den außerschulischen Bereich pädagogisch zuständig.

Das heißt: Die Schule kann nicht alles bestrafen, was sie irgendwo mal gehört hat. Eine Kompetenz für Ordnungsmaßnahmen besteht nur dann, wenn ein schulischer Bezug vorliegt. Dies ist beispielsweise nicht mehr der Fall, wenn sich Schüler nachmittags treffen und erst anlässlich des Treffens streiten, wohl aber dann, wenn sich Schüler schon in der Schule streiten und dies auf dem Weg nach Hause fortsetzen.

Rechtsanwalt Zoller berichtet hierzu, dass er unter diesem Gesichtspunkt eine gewisse Willkür der Schulen beobachtet: Während einige Schüler bis in den privaten Bereich durchleuchtet werden, heißt es bei anderen Fällen (insbesondere bei Mobbing), man sei für den Bereich nicht zuständig. Mitunter darf man demnach auch ein Eingreifen der Schulen fordern.

Rechtsschutz bei Ordnungsmaßnahmen

Erfahrener Anwalt für Schulrecht
Rechtsanwalt Andreas Zoller - Anwalt für Schulrecht

Wie aus vorstehenden Punkten ersichtlich ist, neigen Schulen nur allzu gern dazu, ihnen lästige Formalien zu ignorieren und im Hauruckverfahren vollendete Tatsachen zu schaffen:

• Es wird was gehört,

• der Schüler wird mehr angeschrien, als dass man ihn zu Wort kommen lässt

• und als Ergebnis wird dann die Ordnungsmaßnahme verhängt, bevor man überhaupt weiß, wie um einen geschehen ist.

Legen Eltern dann Widerspruch ein, werden sie oftmals das nächste Mal enttäuscht, da die Schulgesetze den Schulen die Möglichkeit lassen, die Ordnungsmaßnahme trotzdem durchzusetzen - und bevor Eltern rechtliche Hilfe gefunden haben, ist es schon zu spät.

Bei Ordnungsmaßnahmen sollte man deshalb möglichst frühzeitig einschreiten, denn was noch nicht entschieden ist, kann man noch steuern. Und wurde etwas entschieden, dann kann man den Vollzug oftmals nur noch mit einem gerichtlichen Eilantrag verhindern, das heißt, es muss dann schnell gehen.

Rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich von Ordnungsmaßnahmen sind inzwischen der häufigste Grund für schulische Auseinandersetzungen. Die seit dem Jahr 2007 fast ausschließlich und deutschlandweit im Schulrecht tätige Kanzlei Andreas Zoller beobachtet hierbei, dass der "Revolver" bei vielen Schulen inzwischen deutlich lockerer sitzt. Zudem beklagen Mandanten zu Recht, dass Schulen rasch jemanden auf dem Kieker haben, während andere Dinge "übersehen" werden. Und ist die Hemmschwelle zu einer Ordnungsmaßnahme erst einmal überschritten, geht es meist rasch weiter. Auch unter diesem Aspekt gilt es, diese Dinge ernst zu nehmen und sich professionell zu wehren, sonst wird man schnell überrannt.
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