Aufhebungsvertrag und Abfindung: Gängige Mittel in der Krise
Die Corona-Krise bringt gerade auf dem Arbeitsmarkt viele Veränderungen mit sich. Häufig nutzen Unternehmen die Möglichkeit der Kurzarbeit, um ihre Mitarbeiter zu halten, viele Stellen müssen jedoch abgebaut und den Mitarbeitern muss gekündigt werden. Dabei ist es für den Arbeitgeber von Vorteil, wenn Arbeitnehmer ihre Stelle freiwillig aufgeben - so lassen sich Kündigungen vermeiden und das Unternehmen kann in vielerlei Hinsicht profitieren.
Betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und Aufhebungsverträge anbieten - das kann auch für Arbeitnehmer attraktiv sein. Und zwar dann, wenn diese für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine adäquate Abfindung erhalten. Das Instrument der Abfindung steht Unternehmen nicht nur in Krisenzeiten und bei betriebsbedingten Kündigungen, sondern generell zur Verfügung und klingt für Angestellte zunächst einmal attraktiv. Da ein Aufhebungsvertrag sich jedoch nachteilig für einen Arbeitnehmer auswirken kann und ein erstes Abfindungsangebot selten akzeptabel ist, sollten sich Betroffene vor einer Zustimmung unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht umfassend beraten lassen.
Zum Thema
Die Höhe der Abfindung hängt maßgeblich vom Geschick des Anwalts ab
Zunächst gilt es, mit dem weitverbreiteten Missverständnis aufzuräumen, dass bei Verlust oder Aufgabe des Arbeitsplatzes automatisch eine Abfindung, also eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, gezahlt wird - dem ist nicht so. Vielmehr ist der Arbeitgeber nur in besonderen Konstellationen dazu verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.
Ob Abfindung nach einer Kündigungschutzklage, Aufhebungsvertrag mit Abfindung, Sozialplan mit Abfindung oder eine Abfindung aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags: Die Höhe einer Abfindung lässt sich nicht pauschal beantworten, ist meist Verhandlungssache und hängt in der Regel vom Geschick des Rechtsanwalts ab. Zudem muss der Arbeitnehmer wissen, dass eine Abfindung zwar nicht sozialversicherungspflichtig ist, aber versteuert werden muss. Allerdings wird eine Abfindung bei der Einkommensteuererklärung durch die sogenannte Fünftelregelung auf fünf Jahre verteilt, wodurch sich letztlich nur ein Fünftel der Abfindung auf den Steuersatz auswirkt.
Mögliche Auswirkungen eines Aufhebungsvertrags oder einer Abfindung auf den etwaigen Bezug von Arbeitslosengeld hängen von den jeweiligen Umständen ab - ein weiterer Grund, weshalb Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind oder denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde, nie sofort unterschreiben, sondern stets als ersten Schritt den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen sollten.
RA Dr. Ahlborn: Erster Ansprechpartner bei Fragen zur Abfindung im Raum Bielefeld
Tatsache ist, dass die meisten Kündigungen mit einer Abfindung einhergehen, wie Rechtsanwalt Dr. jur. Ilkka-Peter Ahlborn LL.M. aus Bielefeld weiß. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist mit seiner Kanzlei insbesondere auf den Bereich Kündigung und Aufhebungsvertrag spezialisiert und vertritt Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer gleichermaßen. Durch ihre besondere Expertise im Arbeitsrecht ist die Kanzlei um RA Dr. Ahlborn in der Lage, nachweislich höhere Abfindungen zu verhandeln als andere Kanzleien: Neben einer Vielzahl an Publikationen zum Thema ist der Fachanwalt seit vielen Jahren als Lehrbeauftragter an verschiedenen Hochschulen tätig.
DR. AHLBORN LL.M. - Kanzlei für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht
DR. ILKKA-PETER AHLBORN LL.M.
Rechtsanwalt & Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Westerfeldstr. 1-3
33611 Bielefeld
Deutschland
T: 0049-521-9620985
F: 0049-521-9620987
@: dr.ahlborn@kanzlei-ahlborn.de