Was steckt wirklich hinter den Vorwürfen gegen EVODROP?
Wenn Journalismus die Grenzen des Erlaubten zwar einhält aber es interessant wird, wenn man nachrecherchiert; Presserat, Patentregister und Prüfberichte, Punkt für Punkt nachgeprüft.
Neue Technologien bringen Märkte immer in Bewegung. Wer eine biobasierte, umweltschonende Entkalkungstechnologie anbietet, greift ein Geschäft an, das seit Jahrzehnten von etablierten Anbietern mit Regeneriersalz gemacht wird. Die Heftigkeit und Beständigkeit der Debatte und die Reaktion der Wettbewerber sind selbst ein Hinweis darauf, wie viel hier in Bewegung geraten ist.
Gleichzeitig kann eine einzelne Veröffentlichung das Vertrauen in ein Unternehmen nachhaltig und fundamental beschädigen. Komplexe Themen verkürzen sich in einer Debatte mit gegenläufigen Interessen schnell. Und was verkürzt ist, wirkt oft eindeutiger und eindimensionaler, als es ist.
Der rechtliche Rahmen ist dabei weiter, als viele annehmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Medien zugespitzt, verkürzt und einseitig berichten dürfen. Nicht jede Ungenauigkeit ist widerrechtlich. Massgeblich ist der Gesamteindruck, den ein Bericht beim Publikum erzeugt und hinterlässt.
Journalismus darf diese Grenzen ausschöpfen. Interessant wird es, wenn man seriös nachprüft.
Die Berichterstattung des Schweizer «Beobachter» über das Unternehmen EVODROP AG hat eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst. Im Zentrum stehen Vorwürfe zu Patenten, Zertifikaten und wissenschaftlichen Grundlagen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich: Viele der geäusserten Kritikpunkte beruhen auf unvollständigen Informationen, fachlichen und technologischen Missverständnissen und schlichtweg falschen Darstellungen und Behauptungen.
Am 14. Dezember 2025 hat der Schweizer Presserat die Beschwerde von EVODROP gegen den «Beobachter» abgewiesen. Drei Wochen später meldete das Magazin, die Recherche sei korrekt gewesen. Wer den Entscheid liest, findet einen anderen Satz. Dreimal.
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Aus einem Verfahrensbefund wird ein Sachbefund
Der Lead der Meldung vom 2. Januar 2026 sagt: «Der Presserat winkt ab: Die Recherche sei korrekt gewesen.»
Der Entscheid sagt dreimal das Gegenteil einer inhaltlichen Bestätigung.
Zu den Patenten: «Der Presserat kann strittige Fragen des Patentrechts… nicht beurteilen. Es steht inhaltlich Aussage gegen Aussage.»
Zum Universitätsabschluss: «Es steht Aussage gegen Aussage.»
Zum Clustering: «Auch hier kann der Presserat nicht entscheiden, wer inhaltlich Recht hat.»
Geprüft und bejaht wurde allein, ob die Journalistin gesucht hat. Nicht, ob sie richtig lag bzw. ob sie richtig recherchiert hat.
Das ist die stärkste Unstimmigkeit, weil sie belegbar ist und weil sie exakt den Vorwurf wiederholt, den die Beschwerde erhoben hatte.
«Keine der Richtlinien verletzt» stimmt nicht mit dem Dispositiv überein
Die Meldung schreibt: «Der Beobachter hat mit dem Artikel keine der Richtlinien des Presserats verletzt.»
Die Feststellungen des Presserats nennen ausschliesslich die Ziffern 1, 2 und 5. Das Rechtsbegehren umfasste auch Ziffer 7. Dazu hält der Presserat nur in Klammern fest: «Von der Ziffer 7 der ‹Erklärung› ist in der Folge nicht mehr die Rede.»
Über Ziffer 7 wurde also nie entschieden.
Dazu kommt: Eine Eingabe von EVODROP vom 5. Juli 2025 wurde formell nicht zugelassen. Die Unterlagen darin hat der Presserat nie gesehen.
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Sechs Treffer, sechs Schweizer Nummern
Stellen Sie sich vor, Sie zählen die Filialen eines Konzerns und schlagen dazu das Handelsregister des Kantons Zug auf. Sie finden die Zuger Filialen. Mehr nicht. Die Standorte in München, Singapur oder Texas fehlen, weil dieses Register sie gar nicht führen kann.
Auf der EVODROP -Website stand: «Mit 6 Patentfamilien und 25 Patenten sowie aktiven Patentanmeldungen etablieren wir einzigartige Produkte auf dem Markt.» Der «Beobachter» schrieb am 7. April 2024, beim Institut für Geistiges Eigentum seien «gerade einmal sechs Patentanmeldungen verzeichnet».
Sechs. Genau so viele schweizerische Anmeldungen führt die Schutzrechtsliste von EVODROP: 00253/19, 00254/19, 00267/20, 01233/20, 01234/20 und CH000175/2023.
Das Schweizer Register enthält Schweizer Patente, europäische Patente mit Wirkung in der Schweiz und veröffentlichte nationale Anmeldungen. Ausländische und internationale Anmeldungen enthält es natürlich nicht. Unsichtbar blieben deshalb fünf PCT-Anmeldungen, zwei europäische Anmeldungen und deren nationale Phasen in den USA, Singapur, Mexiko, Indien, Japan, Grossbritannien, Brasilien und Australien. Erteilt wurde die Familie «Wasseraufbereiter» in Europa, der Schweiz, Grossbritannien, Singapur und den USA.
Sechs Familien, viele Länder. So entsteht die Zahl 25.
Wer im kantonalen Register sucht, findet kantonale Zahlen. Das Portfolio lag anderswo.
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Der zweite Fehler im selben Absatz

«Fünf davon ohne Patentrecherche. Letzteres bedeutet, dass der Nachweis der ‹Neuartigkeit und erfinderischen Tätigkeit› bislang nicht erbracht ist.»
Das Institut schreibt wörtlich: «Neuheit und erfinderische Tätigkeit werden in der Schweiz von Amtes wegen nicht geprüft.» Die Recherche ist ein fakultatives Angebot, kein Teil des Erteilungsverfahrens. Ihr Fehlen ist der Normalfall und sagt nichts über Qualität.
Dazu kommt: Dieselben Erfindungen liefen über PCT und das Europäische Patentamt, wo genau diese Prüfung stattfindet und Recherchenberichte erstellt werden. Aus dem Fehlen einer schweizerischen Zusatzdienstleistung wurde so das Fehlen eines international erbrachten Nachweises.
Und drittens: Die Antwort von EVODROP, jede Nationalisierung gelte als einzeln angemeldetes Patent, ist die übliche Zählweise von Patentportfolios. Der Artikel gibt sie mit «hiess es stattdessen» wieder und prüft sie nicht.
Gemessen wurde an der falschen Person
Die Website sagt «wir». Geprüft wurde der Registereintrag auf die Person Fabio Hüther. Die eingereichte Anwaltsliste nennt als Inhaber die Fabio-and-Markus-Gesellschaften und die Atomos Master Key GmbH. Sie hat 39 Zeilen, davon 15 Designs und sechs erteilte Patente.
Der Verlag folgerte daraus, es seien «auch in anderen Ländern offenbar keine weiteren Patente erteilt» worden. Das ist ein Fehlschluss. Die sechs erteilten Rechte sind gerade die ausländischen: EP, EP-CH, EP-GB, EP-UP, SG und US. Die Liste belegt genau das, was bestritten wird.
Widersprochen werden konnte dem nicht. Die Eingabe von Evodrop wurde nicht zugelassen. Die Verfügung kennt das Wort «verfälscht» nicht
Der Artikel vom 18. Juni 2025 schreibt, ein Mitarbeiter «habe eingeräumt, unter anderem Zertifikate wie jene von SGS, SWISO und CTI teils optisch verfälscht, teils missbräuchlich verwendet» und den Veritas-Bericht ohne Genehmigung veröffentlicht zu haben.
Der Bericht, der nie online war
Der Artikel vom 18. Juni 2025 schreibt, ein Mitarbeiter habe «einen Prüfbericht von Labor Veritas … ohne Genehmigung sowie mit falschen Schlussfolgerungen betreffend der Effizienz der Filter und ohne Bestätigung des Labors veröffentlicht».
In der Einstellungsverfügung steht genau dieser Punkt unter «gemäss Angaben des Labors». Eine Einräumung ist er nicht.
Und «veröffentlicht» trifft den Vorgang nicht. Der Bericht war nie auf evodrop.com abrufbar. Er ging von der Medienstelle des Unternehmens an einzelne Redaktionen.
Wer «veröffentlicht» liest, denkt an eine Website. Dort stand er nie.
Die Einstellungsverfügung unterscheidet die Quellen genau. SGS, Interlabor und CTI stehen dort unter «gemäss eigenen Angaben». SWISO steht unter «gemäss Angaben der SWISO GmbH», Veritas unter «gemäss Angaben des Labors».
Zwei von fünf Punkten sind ausdrücklich Aussagen Dritter. Der Artikel schiebt sie unter «habe eingeräumt» und macht daraus ein Geständnis. Das ist Wort für Wort belegbar.
Dazu: Die Verfügung kennt das Wort «verfälscht» überhaupt nicht. Sie sagt «optisch abgeändert», «optisch bearbeitet» und «manipuliert, indem die Passagen gelöscht und die Seitenanzahl von sechs auf vier gekürzt». Der Titel «Mitarbeiter hat Evodrop-Prüfberichte verfälscht» verwendet den Tatbestandsbegriff von Art. 251 StGB, während der eigene Fliesstext die einschränkende Definition mitliefert. Der Seitentitel, den Suchmaschinen anzeigen, geht sogar noch weiter: «Evodrop-Skandal: Mitarbeiter gibt Fälschung von Laborberichten zu».
Und der Satz «die Beweise der Redaktion waren unangreifbar» steht in beiden Artikeln. Am 10. Dezember 2025 hatte weder ein Gericht noch eine Behörde diese Belege je geprüft. Der Presseratsentscheid kam vier Tage später und sagte ausdrücklich, er könne die inhaltliche Richtigkeit nicht beurteilen. Im selben Artikel vom 18. Juni 2025 heisst es zudem, mehrere juristische Vorstösse gegen den Beobachter seien «im Sand» verlaufen. Das Presseratsverfahren lief zu diesem Zeitpunkt noch.
Zum Rahmen: Die Verfügung erging in einem Verfahren um eine Anzeige gegen eine ehemalige Kundin, nicht gegen den «Beobachter». EVODROP hält fest, an den ausgewiesenen Prüfresultaten sei nichts geändert worden, die Darstellung sei in einem eigenen Layout erfolgt. Die Filterleistung des Trinkwasserfilters gegenüber PFAS, Schwermetallen und weiteren Schadstoffen wurde von weiteren unabhängigen, akkreditierten Prüflaboren wiederholt und bestätigt.
Der «Beobachter» korrigiert sich nach vier Wochen selbst
April 2024: Zwei von der SGS ausgestellte Papiere seien keine Originale, «of no value whatsoever».
Mai 2024, dieselbe Redaktion: «Nach der Publikation stellte sich heraus, dass die Tests tatsächlich durchgeführt wurden und korrekte SGS-Testberichte existieren.»
Die Tests gab es. Die Berichte gab es. Der Artikel vom 7. April steht bis heute unverändert online. Er ist der Text, den Google zeigt.
Dasselbe Muster bei den übrigen Zertifikaten
Die FDA-Zertifizierung kam im Artikel vom 7. April 2024 vor. Danach nie mehr. Weder im Folgeartikel vom 1. Mai 2024 noch in einer der späteren Publikationen taucht sie wieder auf.
EVODROP hält fest, die FDA- und die RoHS-Zertifizierung hätten vom ersten Tag an vollständig und im Original vorgelegen, samt den zugehörigen Prüfberichten.
Bei der SGS-Validierung wurde das Layout angepasst, kein einziger Messwert. Dort hat die Redaktion nachgeliefert. Bei der FDA-Zertifizierung steht eine Klarstellung bis heute aus.
Der Prüfbericht und die Farbcodes
Auch der weltweit umfangreichste Prüfbericht der SGS belegt die Wirksamkeit der EVODROP-Systeme bei der Filterung von Viren und Bakterien. Die Tests der PFAS- und TFA-Filterungsnachweise wurden in einem Schweizer akkreditierten Labor nachgewiesen, sowohl für Hausanlagen als auch für Küchen- und Gastronomieanwendungen. Eine Aussage des beteiligten Schweizer Labors bestätigt zudem, dass eine Bewertung nach herkömmlichen Farbcodes (Rot, Grün, Blau) in diesem konkreten Fall nicht sinnvoll oder relevant sei, da es sich nicht um eine Konformitätsbewertung handelte. Auch war es nicht die Anforderung an das Labor, die Testresultate zu bewerten. Es stellt sich die Frage, warum im Fall des Appenzeller Wassers die Laborverwendung offenbar akzeptiert wird, während dieselbe Praxis bei EVODROP vom «Beobachter» medial problematisiert wird, obwohl die zugrundeliegenden AGB identisch sind.
Umweltbelastung durch Salzanlagen: Ein ungleicher Vergleich
Ein auffälliger Aspekt der Kritik an EVODROP im «Beobachter» betrifft die verwendete Entkalkungstechnologie im Vergleich zu klassischen Salzanlagen. Dabei offenbaren sich erhebliche Unterschiede zugunsten moderner, nachhaltiger Lösungen. Herkömmliche Salzanlagen benötigen etwa das Hundertfache an Regeneriersalz im Vergleich zur eingesetzten Menge Apfelsäure bei EVODROP-Systemen. Zusätzlich entstehen bei der Nutzung von Salzanlagen grosse Mengen chloridhaltigen Abwassers, das wieder in die Umwelt gelangt. Auch die Produktion von Sondermüll sowie der erhebliche Wartungsaufwand stellen ökologische und ökonomische Herausforderungen dar.
Das Kantonale Labor Thurgau hat bereits vor gesundheitlichen Risiken durch Salzanlagen gewarnt. Trotzdem werden diese häufig weiterhin als «natürliche» Lösung beworben, mitunter von Akteuren, die direkt mit entsprechenden Herstellern verbunden sind.
So war der Präsident des Vereins AquaSuisse zuvor im Verwaltungsrat eines der grössten europäischen Salzanlagenanbieter tätig. Diese Verflechtungen werfen Fragen zur Unabhängigkeit der öffentlichen Debatte auf.
Was die EVODROP Anlagen messbar und nachgewiesen leisten

Wirksamkeitsfaktor 1,00. Höher geht nicht.
Untersucht wurde in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 512, das Prüfverfahren für Anlagen zur Verminderung der Steinbildung. Es stammt aus demselben Regelwerk des DVGW, nach dem auch Enthärtungsanlagen ihre Wirksamkeit nachweisen. Das Ergebnis: eine deutliche Verringerung der Kalkabscheidung in den Prüfboilern und ein Wirksamkeitsfaktor von fW = 1,00. Der höchstmögliche Wert. Als ausreichend gilt bereits 0,8.
Dazu die Ewigkeitschemikalien. Über 99 Prozent PFAS und TFA halten die EVODROP-Systeme zurück, nachgewiesen in einem akkreditierten Schweizer Labor, für Hausanlagen ebenso wie für Küchen- und Gastronomieanwendungen.
Das sind Messwerte, keine Werbeaussagen. Sie stehen in Prüfberichten und sind nachprüfbar.











