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Managerhaftung: Privatvermögen schützen durch Vertrag und Versicherung

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© Westend61/via Getty Images

Ob ein Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt hat oder übermäßige Risiken bei Geschäftsabschlüssen eingegangen ist – in diesen und weiteren Fällen wird er schnell mit der sogenannten Managerhaftung konfrontiert. Das Problem: Geschäftsführer haften mit ihrem gesamten Privatvermögen. Das kann mitunter ganze Existenzen vernichten. Doch es gibt Maßnahmen, die Unternehmen und Geschäftsführer ergreifen können, um das zu verhindern und das Haftungsrisiko zu minimieren.
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Managerhaftung greift schon bei leichter Fahrlässigkeit

Unternehmerisches Handeln ist immer auch mit Risiken verbunden. Die Managerhaftung stellt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte vor ein Problem – denn immer öfter werden sie bei Fehlern mit ihrem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen. Zum Haftungsfall kann es beispielsweise kommen, wenn

• der Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter missachtet,

• interne Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschaftsversammlung (GmbH) oder des Aufsichtsrates (AG) missachtet werden,

• Pflichten zur ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern verletzt werden,

• Geschäftsabschlüsse ohne ausreichende Informationen oder mit übermäßigen Risken eingegangen werden oder

• die Binnenstruktur der Gesellschaft nicht oder nur unzureichend organisiert wurde.

Weitere Haftungsfelder sind der Verdacht auf Untreue oder Betrug zu Lasten der Gesellschaft oder in einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens die verspätete Anmeldung der Insolvenz der Gesellschaft.

Mitglieder des Aufsichtsrats können mit dem Vorwurf konfrontiert werden, sie wären ihrer Pflicht zur Aufsicht, Überwachung und Kontrolle nicht oder nicht ausreichend nachgekommen.

Je nach Höhe des Schadens kann das für den betroffenen Manager zur Existenzfrage werden – und zwar nicht nur im Anstellungsverhältnis, sondern auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten in Stiftungen und Co. Wenn ein Schaden durch ein pflichtwidriges Verhalten des Managers entstanden ist, kann es zur Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft oder im Rahmen der Außenhaftung gegenüber Dritten kommen. Dabei haften Geschäftsführer und Vorstände grundsätzlich unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen und das nicht nur bei Vorsatz, sondern schon bei leichter Fahrlässigkeit.

Will die Gesellschaft den Geschäftsführer beziehungsweise das Vorstandsmitglied im Innenverhältnis für einen pflichtwidrig verursachten Schaden auf Regress in Anspruch nehmen, greift eine Beweislastumkehr zulasten der handelnden Führungskraft: Die Gesellschaft muss im Rahmen der Innenhaftung nur darlegen, dass der Geschäftsführer beziehungsweise das Vorstandsmitglied möglicherweise eine Pflichtverletzung begangen hat und dass der Gesellschaft daraus ein Schaden entstanden ist. Dem Manager obliegt es dann darzulegen und zu beweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, für den Manager hingegen erschwert das die Abwehr von Schadensersatzforderungen. Dabei kann sich der Manager auf die sogenannte Business Judgement Rule (Grundsatz des unternehmerischen Ermessens) berufen. Danach haftet der Manager für nachteilige Folgen seiner unternehmerischen Entscheidungen nicht, wenn er

• seine Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen getroffen hat,

• dabei keine sachfremden Interessen berücksichtigt hat,

• zum Wohl der Gesellschaft und

• in gutem Glauben gehandelt hat.

Kann er das nachweisen, haftet er nicht für nachteilige Folgen seiner Handlungen. Meist ist das jedoch sehr schwierig – insbesondere dann, wenn der Betroffene das Unternehmen bereits verlassen und keinen Zugriff mehr auf Unterlagen hat.

Haftungsrisiko reduzieren: Welche Möglichkeiten gibt es?

Managerhaftung: Haftungsrisiken reduzieren
Rechtsanwalt Peter Staudacher Staudacher Arbeitsrecht. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Allem voran ist eine vorausschauende Vertragsgestaltung des Anstellungsvertrags als Geschäftsführer oder Vorstand wichtig – ebenso wie eine erfahrene Beratung bei Trennungen/Auflösungen des Anstellungsverhältnisses. Eine strategisch kluge und vorausschauende Vertragsgestaltung kann in einem möglichen späteren Konfliktfall entscheidend sein für die Stärke der eigenen Verhandlungsposition. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Beschränkung der Haftung: Im Anstellungsvertrag sollte die Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft beschränkt werden. Zudem sollte die Gesellschaft den Geschäftsführer von bestimmten Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freistellen. Eine Beschränkung der Außenhaftung ist hingegen nicht möglich.

Eine weitere Möglichkeit ist es, dass das Unternehmen eine Manager-Haftpflichtversicherung für den Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand – eine sogenannte D&O-Versicherung – abschließt. Diese schützt den Manager vor Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen. Anders als bei "normalen" Haftpflichtfällen ist der Versicherungsfall bei einer D&O-Versicherung die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen das versicherte Organmitglied (sogenanntes claims-made-Prinzip). Aufgrund der langen Verjährungsfrist von fünf Jahren (Geschäftsführer) beziehungsweise zehn Jahren (Vorstände) müssen Manager noch viele Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit einer Inanspruchnahme rechnen. Sie sollten deshalb darauf achten, dass ihnen auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein nachwirkender Versicherungsschutz zugesagt wird. All diese Details und Konditionen sollten vor Amtsantritt verhandelt und im Anstellungsvertrag festgehalten werden. Dadurch kann der Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand im Streitfall bestmöglich Schadenersatzansprüche und damit eine persönliche und unbegrenzte Haftung abwehren.

Um hier die Weichen von Anfang an richtig zu stellen oder auch später Schadenersatzansprüche wirksam abwehren zu können, ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Anwalt als Berater hinzuzuziehen. Im Vorfeld einer drohenden Auseinandersetzung ist eine gute strategische Beratung unerlässlich. Dadurch lässt sich häufig die für den Manager beste Option erreichen – eine vorteilhafte außergerichtliche Lösung unter Vermeidung eines Rechtsstreits.

Vertragsgestaltung und Co. mit Staudacher Arbeitsrecht.

Managerhaftung: Haftungsrisiken reduzieren
Rechtsanwalt Holger Wenning Staudacher Arbeitsrecht. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Eine Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der arbeitsrechtlichen Beratung und Vertretung von Führungskräften aller Branchen ist die Kanzlei Staudacher Arbeitsrecht. Die Arbeitsrechtsexperten aus München haben bereits in allen Instanzen komplexe Verfahren für Organmitglieder und Führungskräfte betreut und beherrschen daher auch die relevanten Schnittstellen zum Gesellschafts-, Handels- und Zivilrecht. Unter anderem berät die Kanzlei zu folgenden Themen:

• Gestaltung von Dienstverträgen für Geschäftsführer und Vorstände
• Beratung in Trennungssituationen
• Vertragsaufhebung und Abfindung für Geschäftsführer beziehungsweise Vorstände
• Abwehr von Schadenersatzansprüchen
• D&O-Versicherungen et cetera

Die Kanzlei Staudacher Arbeitsrecht. zählt aufgrund ihrer Expertise bereits seit Jahren zu den Top-Wirtschaftskanzleien im Arbeitsrecht – laut einer Erhebung des FOCUS-Magazins. Ebenso zeichnete die WirtschaftsWoche die Kanzlei als TOPKANZLEI 2023 für Arbeitsrecht aus. Empfehlungen gibt es zudem im JUVE-Handbuch und bei Who's Who Legal (WWL).

Staudacher Arbeitsrecht. berät Vorstände, Geschäftsführer und Führungskräfte in Unternehmen zu arbeitsrechtlichen Themen. Ein Schwerpunkt dabei ist die Managerhaftung: Gemeinsam mit dem erfahrenen Anwaltsteam können Unternehmen und Führungskräfte Anstellungsverträge so gestalten, dass Haftungsrisiken minimiert und Schadenersatzansprüche wirksam abgewehrt werden können.
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